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Grundlagen der CVJM-Arbeit |
Pariser Basis
Leitsätze der Jungschar
Satzung des
CVJM Laar e.V.
Ordnung des CVJM Laar e.V.
Datenschutz im CVJM Laar
Umsetzung der Pariser Basis heute
Das Leitbild des CVJM Westbundes
Mitglied werden - Anmeldung
Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.
Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.
Jesus Christus
will der Herr meines Lebens sein.
Er liebt mich,
auch wenn ich Fehler mache.
Auf sein Wort will ich hören.
Ich vertraue darauf,
dass Jesus mir hilft,
treu und ehrlich,
fröhlich und zuverlässig,
kameradschaftlich und dienstbereit
zu sein .
Für mein Leben soll gelten.
Mit Jesus Christus
Mutig Voran
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen CVJM - LAAR
e.V." und hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Duisburg eingetragen werden.
§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM ("Pariser Basis" von
1855):
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck,
solche jungen Männer miteinander zu verbinden,
welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen,
in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen,
das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu folgende Zusatzerklärung
beschlossen:
"Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die
Mitgliedschaft allen offen.
Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
b) Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2 a aufgezeigten Zieles
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst;
3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten
christlichen Persönlichkeiten,
die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln
und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere:
1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation
und Schrifttum;
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
3. Missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Schriftenverbreitung und
andere Aktionen;
4. Angebot eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und
Seminaren;
5. Errichtung von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;
6. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik,
Freizeiten, Sport und Spiel;
7. Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins,
Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;
8. Beratung der Wehrpflichtigen und Betreuung der Wehr- und
Zivildienstleistenden;
9. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit;
10. Förderung des CVJM-Weltdienstes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend
anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
a) Jedem Mitglied wird das Recht eingeräumt, aus persönlichen Gründen selbst auf
das Stimm- sowie auf das aktive und passive
Wahlrecht zu verzichten. Der
Verzicht erfolgt schriftlich bis auf Widerruf, mindestens aber für ein Jahr.
b) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Mitglied einer Gruppe
des Vereins werden.
c) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch
schriftliche Abmeldung beim Vorstand
oder durch Ausschluss auf Beschluss des
Vorstandes (§ 11,3).
d) Jedes Vereins- oder Gruppenmitglied zahlt einen von der
Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
§ 5 Gruppen
Der Verein gliedert sich in folgende Gruppen:
- Jungschar/Mädchenjungschar (i.d.R. 8-12 jährige)
- Jungenschaft/Mädchenkreis Teens (i.d.R. 13-17 jährige)
- Jungmännerkreis / Kreis junger Frauen / Kreis junger Erwachsener (i.d.R. 18-25
jährige)
- Männerkreis Familienkreis (i.d.R. ab 26 Jahre)
- Sportgruppen (ohne Altersgrenzen)
- Familien (ohne Altersgrenzen)
Die Gruppen bilden die Arbeitsformen des CVJM Laar ab und beschreiben die
historischen und angestrebten Tätigkeitsbereiche des Vereins. Die Ausgestaltung
im Rahmen des jeweiligen Mitglieder- und Mitarbeiterbestandes obliegt dem
Vorstand. Mitglieder anderer CVJM Vereine können Mitglieder der Gruppen sein,
ohne Mitglied im CVJM Laar zu werden.
§ 6 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
a) der Jahreshauptversammlung
b) des Vorstandes
§ 7 Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand die Mitglieder im 1. Quartal des
Jahres zusammen.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen,
die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu
beschließen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen
und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu
beraten und die Kreisvertreter zu wählen.
Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie Aushang im
Vereinsheim bekanntzumachen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 18.
Lebensjahr vollendet und nicht nach § 4a) auf seine Rechte verzichtet hat,
besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn
wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu
verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das
Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.
§ 9 Beschlußfassung und Wahlen
Die Beschlußfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines
Drittels der stimmberechtigten Mitglieder.
Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend,
so ist zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine
zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß bei der Einladung
ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14.
Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die
Versammlung selbst.
Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht
aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet
werden muss.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, nämlich
- dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftwart
- dem Kassenwart
- fünf Beisitzern, die, wenn möglich, aus den Leitern und Mitarbeitern der
einzelnen Gruppen gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB) durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Es gibt nur Arbeits-, keine Ehrenämter.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels
Stimmzettel gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Werden nicht mehr Mitglieder
vorgeschlagen als zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Jedes
Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden
durch Los bestimmt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung.
Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das sich zu dem
Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort
Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a).
Den geschäftsführenden Vorstand wählt die Jahreshauptversammlung aus dem Kreis
der Vorstandsmitglieder. Wird für die einzelnen Ämter nicht mehr als ein
Mitglied vorgeschlagen, so gilt das vorgeschlagene Mitglied als gewählt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass
die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Leitung des Vereins;
2. die Bildung von Gruppen sowie die Berufung ihrer Leiter,
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
hierfür;
5. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen u.s.w..
Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlußfähig, wenn
wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der
Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9, Absatz 3-5.
§ 12 Gruppen des Vereins
1. Die Gruppen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand
berufen.
2. Die Gruppen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen
solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer
Gruppe geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist
der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des
CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an
den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des
CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in
die Kreisvertretung.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel
an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit,
die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren
Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den
CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der
Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien
Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des
Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der
wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend,
so ist zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine
zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten
Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des
CVJM-Westbundes.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins
dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt
amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund -
Geschäftsführender Verein e.V. - der es für eine Arbeit im Sinne des § 2
möglicht wieder in Duisburg-Laar verwenden muss.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. März 1992.
Genehmigt durch den Vorstand des CVJM Westbundes am 19. Januar 1993.
Geändert durch den 1. Satzungsänderungsbeschluss (§ 10 Abs. 2) am 17.09.1993.
Eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg - 23 VR 3291 - am 4.
Januar 1994.
Geändert auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 2011.
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1. Vereinsstunden
Die Vereinsstunden werden im Monatsanzeiger regelmäßig bekannt gemacht.
2. Mitgliedsbeiträge pro
Monat (einschließlich Zeitschrift)
9-13 jährige 1,00
Euro
14-16 jährige 2,00
Euro
17-25 jährige 2,50
Euro
ab 26 Jahre 3,50
Euro
Bis zum 15. des Monats müssen die Beiträge gezahlt sein. Im Sonderfall wird das
Mitglied schriftlich gemahnt, den Beitrag bis zu einem genannten Termin zu
zahlen. Für die Mahnung wird eine zusätzliche Gebühr von 0,25 Euro erhoben.
Erfolgt die Zahlung bis zum genannten Termin nicht, werden dem Mitglied alle
Rechte eines Vereinsmitgliedes ohne weitere Benachrichtigung aberkannt.
3. Jeder, der neu in den Verein aufgenommen werden möchte, hat ein Anmeldeformular auszufüllen. Beim Eintritt ist der Beitrag für 3 Monate im voraus zu entrichten. Abmeldungen von unter 18 jährigen sind schriftlich mit Unterschrift der Eltern an den Vorsitzenden zu adressieren.
4. Der Verein ehrt seine
Mitglieder durch die Verleihung von Abzeichen, wenn sie ihm länger als 1 Jahr in
ununterbrochener Folge angehört haben. Die Verleihung bedarf der Zustimmung des
Vorstandes.
Jungschar mit der Ankerkreuznadel
Jungenschaft
mit der grünen Eichenkreuznadel
Jungmänner mit der CVJM-Dreieck Nadel
Die gleichen Altersgruppen der weiblichen Mitglieder werden mit den gleichen
Nadeln ausgezeichnet. Scheidet ein Mitglied aus unehrenhaften Gründen aus (Vorstandsbeschluss),
ist die Nadel unaufgefordert zurückzugeben.
5. Die Aufsicht und die Verantwortung über das Geschehen im Heim hat der für die Veranstaltung bestimmte Leiter, dessen Anordnungen aus diesem Grunde unbedingt zu befolgen sind. Die aufsichtführenden Personen haben sich streng an die bestehenden Verordnungen zu halten. Maßnahmen bei Zuwiderhandlung beschließt der Vorstand. Allein der Vorsitzende, bzw. sein Vertreter sind berechtigt, in einen laufenden Abend einzugreifen. Die Rechte des Hausherrn bleiben dadurch unberührt.
6. entfällt
7. Das Heim und der Sportplatz dürfen nur in Begleitung eines Vorstandsmitgliedes oder sonstigen verantwortlichen Mitarbeiters betreten werden. Außerhalb der Gruppenstunden dürfen sich nur eingeschriebene Mitglieder des CVJM in Heim aufhalten.
8. Das Heim muß um 22 Uhr verlassen werden. Ausnahmen können in wirklich dringenden Fällen gemacht werden. Um 23 Uhr ist das Heim unbedingt zu räumen.
9. entfällt
10. Für Garderobe oder sonstiges persönliches Eigentum der Mitglieder oder Gäste übernimmt der Verein keinerlei Haftung.
11. Mitgliedern unter 16 Jahren ist das Rauchen bei Veranstaltungen des Vereins verboten.
12. Alkoholgenuss ist in sämtlichen uns von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Räumen und Anlagen verboten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig.
13. Vereinseigene Gegenstände dürfen nur Vereinsangehörigen zugute kommen, die in Begleitung eines Vorstandsmitgliedes oder Gruppenführers sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
14. Bei Kreisvertretungen, Mitarbeiterrüsten und sonstigen Tagungen übernimmt der Verein die vollen Kosten für die vom Vorstand bestimmten Vertreter.
15. Bei außergewöhnlich hohen finanziellen Belastungen einzelner Mitglieder im Dienste des Vereins kann auf Vorstandsbeschluß ein Zuschuß gewährt werden.
16. Bei Gemeinschaftsfahrten, die mit Fahrzeugen unserer Mitglieder durchgeführt werden, ist den Besitzern für die Nutzung ein Kostenbeitrag von 0,20 Euro/km zu erstatten. Diesen Betrag müssen die Fahrzeuginsassen anteilig tragen.
17. Änderungen der Vereinsordnung werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Christlicher Verein Junger Menschen - CVJM Laar, der Vorstand, 04.09.1975
geändert am 17.10.1993
geändert am 02.02.1999
geändert am 02.05.2002
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- von Ulrike Messinger (aus Netzwerk 5/2004)
Wir, das sind: der Gesamtvorstand, der Vorstand und die Bundessekretäre - also
Leitungsebene im CVJM-Westbund.
Wir haben angefangen, darüber zu reden, was die Pariser Basis für uns heute
bedeutet und wie wir auf der Leitungsebene im CVJM-Westbund damit leben wollen.
Die christlichen Vereine junger Menschen haben den Zweck, solche jungen Menschen
miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als
ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine jünger sein
und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen
Menschen auszubreiten.
Wie verstehen wir die Pariser Basis?
Dafür haben wir eine »Spurgruppe« gebildet, die mit Thesen und Fragen einen
Diskussionsprozess angeregt und begleitet hat. Wir haben Sätze formuliert,
diskutiert, verworfen, neu formuliert, nochmals bedacht und...
Dabei haben uns immer wieder die zentralen Themen der Pariser Basis beschäftigt:
- sammeln und senden der jungen Menschen
- lehren und ausbreiten des Reiches unseres Meisters
Wie geschieht das heute im CVJM-Westbund?
Das Ergebnis unserer Diskussionen ist das vorliegende Leitbild, welches unsere
Arbeit im CVJM-Westbund widerspiegelt und zugleich eine Richtung weist. Vier
zentrale Aspekte sind uns als Leitungsverantwortliche deutlich geworden. Mit
diesen vier Stichworten ist das Leitbild gegliedert und die Arbeit beschrieben:
1. Christlich - 2. Jugend - 3. Verband - 4. weltweite Gemeinschaft
Die vielen Gespräche und der Austausch über das Verständnis der Pariser Basis,
das Suchen nach einem gemeinsamen Verständnis war fruchtbar und hilfreich für
die Gremienarbeit. Der Prozess hat neu zu einer gemeinsamen Sicht geführt, warum
wir im CVJM arbeiten - und wie wir arbeiten wollen.
Ich denke, dass wir diese Aspekte immer wieder bedenken müssen,
- weil immer wieder Neue dazukommen,
- weil wir HEUTE herausgefordert sind, durch den CVJM junge Menschen zu
erreichen,
- weil wir eine gemeinsame Aus- und Zielrichtung brauchen.
Das Leitbild soll uns als Leitungsverantwortliche im CVJM-Westbund eine Hilfe
für unsere Planungen und Entscheidungen sein. Wir wollen in diesen vier
Bereichen Ziele für die konkrete Arbeit formulieren. Wir wollen, das, was wir
tun, daran messen.
Das Leitbild kann Hilfe und Anregung für andere Leitungsverantwortliche im
CVJM-Westbund sein (Kreis- oder Vereinsvorstände). Die Diskussion über die
Umsetzung der Pariser Basis 2005 ist gewinnbringend.
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der
Leitungsebene des CVJM-Westbundes
CVJM-Westbund: die vielseitige Form der christlichen
Verkündigung entdecken, fördern und vermitteln
Die Leitungsebene des CVJM-Westbundes besteht aus dem Gesamtvorstand, dem
Vorstand und dem Kreis der Bundessekretäre und Bundessekretärinnen.
Der CVJM-Westbund ist als christlicher Jugendverband Teil der weltweiten
CVJM-Bewegung. Die Pariser Basis ist die Grundlage der CVJM-Arbeit. Sie bestimmt
den Auftrag des CVJM und prägt die Form der Arbeit.
Als Leitungsverantwortliche dieses christlichen Jugendverbandes
... leben wir in einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus.
... entdecken, fördern und vermitteln wir vielseitige Formen der
Verkündigung.
... arbeiten wir überkonfessionell.
Als Leitungsverantwortliche dieses christlichen Jugendverbandes
... sind wir »nah dran« an jungen Menschen.
... beteiligen wir junge Menschen an Entscheidungen im CVJM.
... leben wir eine Kultur des Vertrauens und Zutrauens, die junge Menschen
ermutigt und befähigt, Verantwortung zu übernehmen.
... engagieren wir uns gesellschaftlich für junge Menschen.
... schätzen wir die Mithilfe älterer Mitarbeitender.
Als Leitungsverantwortliche dieses christlichen Jugendverbandes
... verbinden, vertreten und fördern wir die Kreisverbände und Vereine.
... haben wir ein vielfältiges und qualifiziertes Begegnungs- und
Bildungsangebot in unseren Häusern,
bei zentralen Veranstaltungen und in
Kreisverbänden und Vereinen.
... sind wir ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitende, die kooperativ
zusammenarbeiten.
Als Teil der weltweiten CVJM-Bewegung
... sind wir ein eigenständiges Werk, das als Mitglied des
CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland
mit den anderen Mitgliedern verbunden ist.
... sind wir in allen zuständigen Gremien durch qualifizierte und
motivierte ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitende vertreten.
... sind wir besonders durch unsere internationalen Partnerschaften mit
der weltweiten CVJM-Gemeinschaft verbunden.
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